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Brandschutz

Eigentümer, Bauherren und Betreiber von Einrichtungen / Sonderbauten (Produktionsanlagen, Versammlungsstätten etc.) stehen kraft Gesetz in der persönlichen Verantwortung für Menschenleben und Sachwerte.

s.a. Art. 12 BayBO(2008): „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“)

Kompetent geplanter vorbeugender Brandschutz im baulichen, technischen und organisatorischen Bereich ist daher nicht nur gesetzliche Grundforderung, sondern dient dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherung von eigenen und fremden Sachwerten …. und Arbeitsplätzen.

Unser Aufgabengebiet